Arbeitsrecht

Vorschaubild

19.10.2010 Gleichbehandlung - die Regel mit Ausnahmen

Beschließt der Arbeitgeber eine generelle Regelung, Entgelte im Betrieb anzuheben, muss er dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Er darf Einzelne oder Gruppen nicht aus unsachlichen Gründen ausnehmen. Hat allerdings ein Teil der Beschäftigten zeitweise auf Geld verzichtet, kann der Arbeitgeber nur die Einkommen dieser Gruppe anheben, ohne dadurch andere zu benachteiligen. In diesem Fall haben andere Beschäftigte erst dann einen Anspruch auf Erhöhung, wenn der Arbeitgeber den Lohnverzicht mehr als ausgleicht.

BAG vom 17. März 2010 - 5 AZR 168/09

Letzte Änderung: 29.09.2010