Arbeitsrecht
Einsicht in die Personalakte
Arbeitgeber können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Das folgt aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers,
die auch die Pflicht umfasst, auf das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung Rücksicht zu nehmen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09
Letzte Änderung: 07.12.2010