Urteil des Landesarbeitsgerichts

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25.12.2010 Beleidigung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Beleidigung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Auch wenn ein Arbeitnehmer einen Kunden des Arbeitgebers mehrfach als "Arschloch" bezeichnet, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung. Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber nur zur Abmahnung berechtigt, etwa wenn der Arbeitnehmer nicht wusste, dass es sich bei seinem Gegenüber um einen Kunden handelte und wenn dieser ihn zu Unrecht gemaßregelt hat.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. April 2010 - 4 Sa 474/09

Letzte Änderung: 07.12.2010