Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Tarifvertragliche Öffnung betrieblicher Bündnisse für Arbeit
Wenn Tarifvertragsparteien in einem Flächentarifvertrag vereinbaren, dass unter gewissen Umständen einer Betriebsvereinbarung über abweichende Arbeitsbedingungen zugestimmt werden "soll", und wenn die möglichen
Abweichungen im Tarifvertrag selbst eingegrenzt sind, begründet dies bei Einhaltung der Kriterien eine Pflicht der Tarifvertragsparteien zur Erteilung der Zustimmung, wenn nicht gewichtige konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall
entgegenstehen. Die Einhaltung dieser Pflicht kann von dem anderen Tarifvertragspartner geltend gemacht werden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2010 - 4 AZR 105/09 vom 20. Oktober 2010 - 4 AZR 105/09
Letzte Änderung: 17.12.2010