Bundesarbeitsgericht

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24.12.2010 Wettbewerbsverbot: Im Vorvertrag unverbindlich

Wettbewerbsverbot: Im Vorvertrag unverbindlich
Ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Aufgrund des unverbindlichen Vorvertrags kann der Arbeitnehmer wie bei einem bedingten Wettbewerbsverbot entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen.

BAG vom 14. April 2010 - 10 AZR 291/09

Letzte Änderung: 07.12.2010