Bundesarbeitsgericht

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14.12.2010 Zutrittsrecht der Gewerkschaft: Gilt auch für Betriebsfremde

Zutrittsrecht der Gewerkschaft: Gilt auch für Betriebsfremde
Eine Gewerkschaft kann verlangen, einmal im Kalenderhalbjahr im Betrieb Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte zu betreiben. Dabei sind aber betriebliche Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen, um Störungen des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs zu verhindern.
BAG vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09

Letzte Änderung: 07.12.2010