Bundesarbeitsgericht

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09.01.2011 Einsicht in Personalakte auch für Ex-Arbeitnehmer

Einsicht in Personalakte auch für Ex-Arbeitnehmer
Arbeitgeber können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Das folgt aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers, die auch die Pflicht umfasst, auf das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung Rücksicht zu nehmen.
BAG vom 05. November 2010 - 9 AZR 573/09

Letzte Änderung: 09.01.2011