Bundesarbeitsgericht

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17.01.2011 Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Belegschaft umfassend und pünktlich zu informieren. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last.

Arbeitgeber muss Infokosten übernehmen
Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Belegschaft umfassend und pünktlich zu informieren. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last. Dabei ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht auf Betriebsversammlungen und Anschläge am Schwarzen Brett beschränkt.
Ob er seine Informationspflicht dadurch erfüllen kann, dass er schriftliche Informationen an die Belegschaft verteilt, ist nach den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebs zu beurteilen. Dabei sind die Kosten für den Arbeitgeber dagegen abzuwägen, wie dringlich die Information vor der nächsten ordentlichen Betriebsversammlung ist und ob andere Informationsmittel, wie Schwarzes Brett oder mündliche Information, unzulänglich sind.
BAG vom 20. November 1978 - 6 ABR 85/76

Letzte Änderung: 14.01.2011