Landesarbeitsgericht
Betriebsrat hat Anspruch auf Krankheitsdaten
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unverzüglich darüber informieren, welche Beschäftigten wiederholt und länger krank sind und die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen.
Denn der Betriebsrat hat ein Überwachungs- und Initiativrecht. Krankheitsdaten der betroffenen Arbeitnehmer sind zwar persönlichkeitsrechtgeschützte Daten. Die Weitergabe an den Betriebsrat ist aber aus Gründen der
Interessenabwägung zulässig.
LAG München vom 16. November 2010 - 11 TaBV 48/10
Letzte Änderung: 17.02.2011