Sommer, Sonne, Urlaubsgeld??
Sommer, Sonne, Urlaubsgeld??
IG Metall Bruchsal: Warnung vor bösen Überraschungen beim Urlaub
Vor Beginn der großen Urlaubswelle in Baden-Württemberg weist die IG Metall Bruchsal auf einige wichtige arbeitsrechtliche Punkte in Sachen Urlaub hin. Wie der erste Bevollmächtigte der IG Metall Bruchsal, Eberhard Schneider, hierzu mitteilt, kann der zu lockere Umgang mit dem Jahresurlaub für die Beschäftigten zu Problemen führen.
Ziemlich jedem Arbeitnehmer dürfte klar sein, dass eine einseitige Urlaubsnahme von Beschäftigten zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber führen kann. Fest steht auch, so die IG Metall, dass eigenmächtiges Verlängern des Urlaubs über den gewähr-ten Urlaubszeitraum hinaus zur Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung führen kann.
In diesem Zusammenhang ist es der IG Metall wichtig, darüber zu informieren, dass auch eine im Urlaub eintretende Krankheit keineswegs die Urlaubszeit verlängert. Hierbei ist zu beachten, dass bei Erkrankung während des Urlaubs die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch aus dem Ausland unverzüglich an den Arbeitgeber übersandt werden muss. Nach-drücklich warnt die IG Metall vor einer zu legeren Handhabung dieser Frage, vor allem vor telefonischen Krankmeldungen. Diese kann, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, nur in den seltensten Fällen bewiesen werden. Das Fax, das Telegramm oder der gute alte Post-weg seien hier, so die IG Metall, nach wie vor zu bevorzugen.
Der Urlaub steht vor der Tür und über ein zusätzliches Urlaubsgeld würde sich jeder Be-schäftigte freuen. Aber wann besteht eigentlich ein Anspruch darauf?
Vor dem Urlaubsantritt haben bereits viele Beschäftigte ein extra Urlaubsgeld erhalten. Viele erhalten allerdings auch nichts. Das zusätzliche Urlaubsgeld unterscheidet sich vom Ur-laubsentgelt. Beim Urlaubsentgelt handelt es
sich um das normale Monatsentgelt, das trotz Urlaub weiterbezahlt wird. Und das zusätzliche Urlaubsgeld gibt es, wie auch bezeichnet, zusätzlich.
Ein gesetzlicher Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch darauf kann sich aber aus einer betrieblichen Übung, einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ableiten. Eine betriebliche
Übung liegt vor, wenn das Urlaubsgeld mindes-tens 3 mal vorbehaltlos gezahlt wurde. Eine arbeitsvertragliche Regelung oder Betriebsver-einbarung regelt individuell bzw. kollektiv für einen Betrieb den Anspruch auf Urlaubsgeld,
so der 1. Bevollmächtigte der IG Metall Bruchsal, Eberhard Schneider.
Für alle Zweifelsfälle empfiehlt die IG Metall eine vorherige Information bei den Betriebsräten oder aber auch über die IG-Metall-Hotline: 07251/7122-0.
Letzte Änderung: 11.07.2011