Bundesarbeitsgericht
Betriebsrat: Nicht immer Abmeldung erforderlich
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der
Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Damit soll dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls ermöglicht werden. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der
Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Auf den Einzelfall kommt es an. Hat sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abgemeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer
der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
BAG vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09
Letzte Änderung: 27.07.2011