Landessozialgericht
Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen
Bei einem Streik kann eine Leiharbeitsfirma kein Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen. Die Leiharbeitnehmer haben vielmehr auch dann Anspruch auf ihren Lohn, wenn sie nicht eingesetzt werden können. Das
Risiko eines Arbeitsausfalls für ihre Leiharbeitnehmer trägt die Verleiherfirma. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Als Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitsausfall für den
Verleiher branchenüblich sei.
LSG Darmstadt vom 18. März 2011 - AZ L 7 AL 21/08
Letzte Änderung: 21.07.2011