Bundesarbeitsgericht

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20.08.2011 Schwerbehinderte: Schutz nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist

Schwerbehinderte: Schutz nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist
Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung wusste. Allerdings müssen sich Betroffene innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf die festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderung berufen und auch Kündigungsschutzklage erheben.
BAG vom 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08

Letzte Änderung: 07.08.2011