Bundesarbeitsgericht

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11.09.2011 Hohe Hürden vor außerordentlicher Kündigung

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Pflichtverletzung­en, die mit der Betriebsratstätigkeit in Zusammenhang stehen, kommt nur in Betracht, wenn in dem fraglichen Verhalten jedenfalls auch eine Vertragspflichtverletzung liegt. Der dringende Verdacht einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur Kündigung nach Paragraf 626 BGB sein. Voraussetzung ist, dass gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen. Diese müssen auch dazu geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Wird die Kündigung nur auf Indizien gestützt, so muss eine große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung bestehen.

BAG vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08


Letzte Änderung: 07.09.2011