Arbeitnehmerhaftung

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23.09.2011 Begrenzung auch bei grober Fahrlässigkeit Verursacht ein Arbeitnehmer in Folge grober oder sogar gröbster Fahrlässigkeit einen Schaden, so muss er nicht immer voll dafür haften.

Begrenzung auch bei grober Fahrlässigkeit
Verursacht ein Arbeitnehmer in Folge grober oder sogar gröbster Fahrlässigkeit einen Schaden, so muss er nicht immer voll dafür haften. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung oder eine arbeitsvertraglich vereinbarte Berufshaftpflichtversicherung, die der Arbeitgeber mit- oder alleine finanziert, so spricht dies gegen eine Haftungsbegrenzung des Arbeitnehmers.

BAG vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09

Letzte Änderung: 07.09.2011