Buindesarbeitsgericht

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26.10.2011 Anhörung bei einer außerordentlicher Kündigung

Anhörung bei einer außerordentlicher Kündigung
Die Zweiwochenfrist des § 626 BGB für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat. Dazu gehören auch solche Aspekte, die für den Beschäftigten sprechen. Diese lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen.

BAG vom 25. November 2010 - 2 AZR 171/09

Letzte Änderung: 24.10.2011