Arbeitnehmer müssen Gesundheit belegen.

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27.10.2011 Arzt muss über Arbeitsfähigkeit entscheiden. Ehemals arbeitsunfähige Arbeitnehmer müssen ihre Gesundheit belegen, wenn Indizien daraufhin weisen, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht bestehen könnte

Arzt muss über Arbeitsfähigkeit entscheiden
Ehemals arbeitsunfähige Arbeitnehmer müssen ihre Gesundheit belegen, wenn Indizien daraufhin weisen, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht bestehen könnte
Arbeitnehmer, die eine lange Zeit aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig waren, müssen bei Wiedereintritt ihren Gesundheitszustand belegen können. Das gelte, wenn dem Arbeitgeber bestimmte Indizien dazu führen, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers noch nicht auskuriert ist. Das urteilte das Arbeitsgericht Iserlohn.

Trotz Krankheit arbeiten und dabei einen guten Willen zeigen? Das reicht anscheinend nicht aus, um wieder arbeiten gehen zu können. In einem konkret verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Iserlohn hatte ein zuvor krank geschriebener Mann von seinem Arbeitgeber verlangt, wieder entlohnt beschäftigt zu werden. Zuvor war der Kläger aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit eineinhalb Jahre ärztlich attestiert arbeitsunfähig gewesen. Nachdem die Krankengeldzahlungen eingestellt wurden, sollte der Mann Hartz IV Leistungen beantragen. Dies wollte jedoch der Betroffene nicht und teilte seinem Arbeitgeber mit, dass die Krankheit nun mehr ausgeheilt ist. Die Gesundheit sei nun mehr so weit wieder hergestellt sei, dass er wieder arbeiten könne, so das Argument des Klägers. Doch der Arbeitgeber sah dies nicht als erwiesen an und behauptete, dass der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsunfähig ist. Für den Arbeitgeber gebe es "Indizien", weshalb eine Weiterbeschäftigung aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Eine (Weiter-) Beschäftigung wurde demnach abgelehnt.

Arbeitnehmer müssen Gesundheitszustand belegen
Daraufhin klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht Iserlohn auf Weiterbeschäftigung und Entlohnung. Die Richter wiesen mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1444/10 die Klage ab. Schließlich genüge es nicht, wenn ein Arbeitnehmer nur von sich aus behaupte, wieder Einsatzbereit zu sein, so die Arbeitsrichter. Hegt der Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, so muss dieser mit einem ärztlichen Attest belegen, dass zweifelsfrei eine Arbeitsfähigkeit besteht. "Dies müsse durch einen Arzt bestätigt werden". Im konkreten Fall war es dem Kläger nicht gelungen, die Zweifel seiner Arbeitsfähig ausreichend zu belegen. Denn ein ärztliches Attest konnte der Mann nicht vorlegen. Demnach ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer (weiter-) entlohnend zu beschäftigen.

Letzte Änderung: 24.10.2011