Bundesarbeitsgericht

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13.11.2011 Parkplatzsuche zählt nicht als Arbeitszeit Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit Betreten des Dienstgebäudes.

Parkplatzsuche zählt nicht als Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit Betreten des Dienstgebäudes. Erfasst ein Arbeitnehmer abweichend davon schon die Zeit der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt.

BAG vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10

Letzte Änderung: 11.11.2011