Landessozialgericht
Ein abhängig Beschäftiger ist auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn dieser keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat und trotz fehlender Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis - also illegal - tätig ist. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließt verbotswidrigesHandeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII).
LSG Hessen vom 01. November 2011 - L 9 U 46/10
Letzte Änderung: 16.12.2011