Bundesarbeitsgericht
Wirksamkeit einer Stichtagsregelung im Sozialplan
Eine Gruppenbildung, die den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach einem Stichtag ausgesprochenen
Eigenkündigung beendet haben, ist sachlich gerechtfertigt. Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene
betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch
die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht.
BAG vom 12. April 2011 - 1 AZR 505/09
Letzte Änderung: 21.12.2011