Bundesarbeitsgericht

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12.03.2012 Ein Betriebsübergang im Sinne des Paragrafen 613 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Betriebsteil an einen anderen Standort verlagert.

Rechte bei Betriebsverlagerung
Ein Betriebsübergang im Sinne des Paragrafen 613 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Betriebsteil an einen anderen Standort verlagert. Dies gilt sogar, wenn dort eine Integration in eine andere bereits vorhandene Betriebsorganisation eintritt. Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte kann allerdings einen Betriebsübergang zweifelhaft erscheinen lassen. Lässt sich die Wegstrecke zwischen den beiden Betriebsstätten in weniger als einer Autostunde bewältigen, so handelt es sich aber nicht um eine erhebliche räumliche Entfernung. Und zwar selbst dann nicht, wenn die neue Betriebsstätte im Ausland liegt.

BAG vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10

Letzte Änderung: 12.03.2012