Bundesarbeitsgericht

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26.08.2012 Nach § 78a Abs. 2 BetrVG kann ein JAV-Vertreter bis zu einem Jahr nach Beendigung seiner Amtszeit verlangen, in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf übernommen zu werden.

JAV: Weiterbeschäftigung - Form und Frist einhalten
Nach § 78a Abs. 2 BetrVG kann ein JAV-Vertreter bis zu einem Jahr nach Beendigung seiner Amtszeit verlangen, in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf übernommen zu werden. Dieses Verlangen muss allerdings handschriftlich unterschrieben werden - eine E-Mail reicht also nicht aus - und dem Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende zugehen. Ein vor oder nach dieser Dreimonatsfrist beim Arbeitgeber eingehendes schriftliches Weiterbeschäftigungsersuchen ist unwirksam. Nur wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, kann es treuwidrig sein, dass sich der Arbeitgeber auf Frist- oder Formfehler beruft. In dem Fall hatte sich der sonst übliche Prüfungstermin nach hinten verschoben, mit der Folge, dass ein Weiterbeschäftigungsschreiben vor dem Dreimonatszeitraum zugegangen ist. Ferner hatte der JAV innerhalb der Frist noch zwei E-Mails mit Weiterbeschäftigungsverlangen abgesendet. Wegen dieser Besonderheiten wurde die Berufung des Arbeitgebers auf Frist- und Formfehler als treuwidrig und damit unzulässig verworfen.
BAG vom 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10

Letzte Änderung: 26.07.2012