Bundesarbeitsgericht
Kündigung eines minderjährigen Azubis
Während der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss aber noch während der Probezeit zugehen. Dies ist der Fall, wenn
sie dem gesetzlichen Vertreter durch Einwurf in den Briefkasten zugeht, auch wenn die Eltern gerade ortsabwesend sind.
BAG vom 08. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10
Letzte Änderung: 26.07.2012