Bundesarbeitsgricht

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28.09.2012 Mitbestimmung - Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

Mitbestimmung - Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers ist, über deren Einführung und Leistungszweck dieser ohne Be­teiligung des Betriebsrates entscheiden kann, wirkt solange nach, bis der Arbeit­geber gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt, dass er für den bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellt. Bei solchen finanziellen Leistungen kann der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen ohne Beteiligung des Betriebsrats vorgeben, während er jedoch für den Verteilungs- und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrates beachten muss. Wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung einer solchen teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen komplett einstellt, tritt keine Nachwirkung ein, da er keinen Dotierungsrahmen mehr zur Verfügung stellt.

BAG vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09

Letzte Änderung: 23.09.2012