Bundesarbeitsgericht
Betriebsrenten: Arbeitgeber muss regelmäßig anpassen
Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Der Dreijahresturnus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Vielmehr kann der Arbeitgeber alle in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin
zusammenfassen oder sogar nur alle drei Jahre eine gebündelte Prüfung für alle Betriebsrentner vornehmen.
BAG vom 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09
Letzte Änderung: 29.10.2012