Bundesarbeitsgericht
Keine Anhörungspflicht bei Aufhebungsvertrag
Bei allen Angelegenheiten im Betrieb, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht nur unverzüglich und umfassend unterrichten, sondern hat sie auch vor
einer Entscheidung anzuhören. Der Schwerbehindertenvertretung muss also Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und der Arbeitgeber muss diese auch zur Kenntnis nehmen. Diese Konsultationspflichten betreffen allerdings nur
einseitige Willensakte des Arbeitgebers. Dieser ist deshalb nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer anzuhören.
BAG vom 14. März 2012 - 7 ABR 67/10
Letzte Änderung: 30.10.2012