Bundesarbeitsgericht
Elternzeit: Einvernehmliche Regelung schließt nochmalige Teilzeit nicht aus
Arbeitnehmer können während der Gesamtdauer der Elternzeit eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn sie zuvor bereits eine anders lautende einvernehmliche Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber getroffen haben.
BAG vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11
Letzte Änderung: 13.03.2013