Bundesarbeitsgericht
Eine Vereinbarung über die Erstattung von Fortbildungskosten ist nur dann wirksam, wenn die dadurch entstehenden Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach möglichst genau benannt sind. Fehlt eine solche Erläuterung, muss der Arbeitgeber nichts zurückzahlen. Die Fortbildungsvereinbarung - etwa über eine bezahlte Freistellung, eine Beförderungszusage oder die Übernahme der Seminarkosten - bleibt aber wirksam.
BAG vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10
Letzte Änderung: 25.03.2013