Bundesarbeitsgericht
Weihnachtsgratifikation - Freiwillige Leistungen kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen festlegen
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber berechtigt, die Höhe einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation jährlich neu festzulegen, hält der Kontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
regelmäßig stand. Die Festlegung muss aber "nach billigem Ermessen" erfolgen und kann gerichtlich überprüft werden.
Letzte Änderung: 08.04.2013