Bundesarbeitsgericht
Entfernung einer Abmahnung
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner oder ihrer Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden
ist. Es gibt keine fest bemessenen Fristen für die Dauer der Aufbewahrung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei einem hinreichend lange zurückliegenden, nicht schwerwiegenden und durch beanstandungsfreies
Verhalten faktisch überholten Pflichtenverstoß kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
BAG vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11
Letzte Änderung: 15.04.2013