Bundesarbeitsgericht

Vorschaubild

08.08.2013 Änderungskündigung - Zuweisung anderer Tätigkeiten

Eine Änderungskündigung ist nach Paragraf 2 Kündigungsschutzgesetz nur wirksam, wenn ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und ihm bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Auch bei Wegfall von Teilaufgaben ist eine Änderungskündigung nicht berechtigt, solange vollschichtige Beschäftigung mit durch das Direktionsrecht gedeckten Arbeiten möglich ist.

BAG vom 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/2011

Letzte Änderung: 08.07.2013