Sommerzeit ist Ferienzeit

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22.07.2013 IG Metall Bruchsal-Bretten: Tipps für Ferienarbeiterinnen und Ferienarbeiter Was beim Ferienjob zu beachten ist.

Sommerzeit ist Ferienzeit. Für viele sind die sonnigen Monate aber auch die Gelegenheit, um sich in den Schul- oder Semesterferien etwas dazu zu verdienen. Doch ab wann muss man Beiträge zu Renten- oder Krankenversicherung? Wir haben einige Informationen rund um den Ferienjob zusammengestellt. Sommerferien oder vorlesungsfreie Zeit - viele junge Menschen nutzen die Wochen von Juli bis September, um Geld zu verdienen. Arbeiten dürfen Jugendliche ab 15 Jahren. Wenn sie noch zur Schule gehen, maximal vier Wochen pro Jahr. Wer noch keine 18 ist, darf nicht am Wochenende und nach 20 Uhr arbeiten. Schwere körperliche und gefährliche Arbeit ist in diesem Alter ebenfalls tabu. Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber Schüler dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt Gewerkschaftssekretär Dirk Becker, für die Jugendarbeit zuständig ist.
Steuern und mehr Studierende, die nebenbei jobben, müssen verschiedene Grenzen beachten. Bei Ferienjobs bleiben sie von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres maximal 2 Monate oder 50 Tage arbeiten. Ledige zahlen ab einem Jahreseinkommen von 8130 Euro Steuern. Wer unterhalb der Grenze liegt und Steuern gezahlt hat, bekommt sie mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Ein Antrag lohnt sich auch bei höheren Einkommen, da Kosten den Freibetrag erhöhen können.
Das Einkommen kann sich auf andere Leistungen auswirken. Beim BAföG liegt die Hinzuverdienstgrenze beispielsweise bei 400 Euro im Monat. Verdient man dauerhaft mehr, droht die Kürzung. Keine Rolle spielt das Einkommen dagegen seit 2012 beim Kindergeld.
Mehr für Gewerkschaftsmitglieder
Auch Ferienarbeiter profitieren von Tarifverträgen. Zum Beispiel müssen auch sie als Mitglied der IG Metall in einem tarifgebundenen Betrieb auch nach Tarif bezahlt werden und haben mehr Urlaub, als gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsanspruch auf die tariflichen Leistungen haben Ferienbeschäftigte aber nur als Gewerkschaftsmitglied.
Weitere Vorteile für Mitglieder sind etwa Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht in Streitfällen und eine Freizeitunfallversicherung. Während des Ferienjobs beträgt der Mitgliedsbeitrag 1 Prozent des monatlichen Verdienstes. Ansonsten zahlen Studierende einen Beitrag von 2,05 Euro.

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Ferienarbeiten

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Letzte Änderung: 15.07.2013