Bundesarbeitsgericht
Auch wenn im Betrieb ein klares und ausdrückliches Verbot privater Internetnutzung existiert, so stellt ein Verstoß dagegen nicht immer einen Kündigungsgrund dar. Selbst wenn der Beschäftigte mehrere Stunden pornografisches Bildmaterial heruntergeladen hat, ist dies kein absoluter Kündigungsgrund. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und auf eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien an.
BAG vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11
Letzte Änderung: 15.07.2013