Bundesarbeitsgericht vom 10.07.2013
Entscheidungsgründe:
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers unter anderem dann verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt.
Ein Gesetzesverstoß im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG gegeben in dem Fall, wenn Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigt werden. Das BAG führt aus, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Leiharbeitnehmer nur vorübergehend an den Entleiher überlassen werden dürfen. Diese Bestimmung enthalte nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Das BAG führte aus, dass diese gesetzliche Regelung zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer dient als auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern soll. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen.
Ergebnis:
Das Bundesarbeitsgericht hat in erfreulicher Weise die Rechte des Betriebsrates des Entleiherbetriebes gestärkt und so der Tendenz der Arbeitgeber Einhalt geboten, die Stammbelegschaft durch billige Leiharbeitskräfte
auszutauschen.
Letzte Änderung: 05.08.2013