Bundesarbeitsgericht
Kündigung - Zustimmungserfordernis bei Vertrauenspersonen
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gemäß Paragraf 96 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit Paragraf 103 Betriebsverfassungsgesetz
der Zustimmung des Betriebsrats. Nicht erforderlich ist die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung. Der für eine außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund muss in der Verletzung von Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis liegen. Die Kündigung darf also nicht ausschließlich wegen einer Verletzung von Amtspflichten erfolgen.
BAG vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11
Letzte Änderung: 11.11.2013