Bundesarbeitsgericht

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05.12.2013 Mehrarbeit - Beweislast bei Überstundenvergütung

Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Duldung von Mehrarbeit bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, diese zu verhindern. Dazu muss der Arbeitnehmer vortragen, von welchen wann geleistete Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll. Und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers darzustellen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der Mehrarbeit ergriffen hat.

BAG vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12

Letzte Änderung: 05.12.2013