Bundesarbeitsgericht
Arbeitnehmer muss beteiligt werden
Nach Paragraf 82 Absatz 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber einem Beschäftigten auf dessen Verlangen Entgeltfragen erläutern und mit ihm Leistungsbeurteilungen sowie seine berufliche Entwicklung
erörtern. Der Arbeitnehmer erhält so wichtige Informationen, mit denen er bereits im Vorfeld auf Personalmaßnahmen Einfluss nehmen kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Argumente des Beschäftigten zur Kenntnis
zu nehmen und in seine zukünftigen Entscheidungen einzubeziehen.
BAG vom 20. April 2010 - 1 ABR 85/08
Letzte Änderung: 20.01.2014