Bundesarbeitsgricht
Arbeitsvertragliche Klauseln, die eine Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehen, sind unzulässig. Ist die Kündigung der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen, würde die Rückzahlungspflicht den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
BAG vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12
Letzte Änderung: 26.03.2014