Bundesarbeitsgericht

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26.04.2014 Betriebsrente - Anpassungsüberprüfung alle drei Jahre

Nach Paragraf 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber alle drei Jahre überprüfen, ob die Leis­tungen an die Betriebsrentner angepasst werden müssen. Der Anpassungsbedarf errechnet sich aus dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, allerdings begrenzt durch die Höhe der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Renten­beginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag.

Ist die Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage bei früheren Dreijahresstichtagen zu Recht unterblieben, können die darauf entfallenden Anpassungsbeträge vom Gesamtanpassungsbedarf ab Rentenbeginn abgezogen werden. Eine Anpassung der
Betriebsrente kann unterbleiben, soweit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht erlaubt. Dabei kommt es auf die Ertragskraft des Unternehmens im Ganzen an und nicht auf das Ergebnis einzelner Geschäftsbereiche.

BAG vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11

Letzte Änderung: 26.03.2014