Bundesarbeitsgericht
Schadensersatz für abgelehnte Bewerber
Benachteiligungen aus Gründen des Paragrafen 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wie Herkunft, Geschlecht oder Alter führen zu Schadensersatzansprüchen.
Es reicht aber nicht aus, wenn ein Arbeitnehmer "ins Blaue hinein" behauptet, er sei wegen eines oder mehrerer dieser in Paragraf 1 AGG aufgeführten Merkmale diskriminiert worden. Auch hat ein abgelehnter Stellenbewerber
grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat, wer dieser ist und welches die Gründe für die getroffene Personalauswahl waren. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete
Tatsachen für eine Diskriminierung dargestellt werden können.
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 25. April 2013 - 8 AZR 287/08
Letzte Änderung: 08.05.2014