Bundesarbeitsgericht

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09.05.2014 Diskriminierung: Benachteiligungen aus Gründen des Paragrafen 1 des All­gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wie Herkunft, Geschlecht oder Alter führen zu Schadensersatzansprüchen.

Schadensersatz für abgelehnte Bewerber

Benachteiligungen aus Gründen des Paragrafen 1 des All­gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wie Herkunft, Geschlecht oder Alter führen zu Schadensersatzansprüchen.
Es reicht aber nicht aus, wenn ein Arbeitnehmer "ins Blaue hinein" behauptet, er sei wegen eines oder mehrerer dieser in Paragraf 1 AGG aufgeführten Merkmale diskriminiert worden. Auch hat ein ab­gelehnter Stellenbewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat, wer dieser ist und welches die Gründe für die getroffene Personalauswahl waren. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Tat­sachen für eine Diskrimi­nierung dargestellt werden können.

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 25. April 2013 - 8 AZR 287/08

Letzte Änderung: 08.05.2014