Bundesarbeitsgericht

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10.06.2014 Radio hören während Arbeitszeit

Die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber das Radiohören verbieten will. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.

BAG vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83

Letzte Änderung: 06.06.2014