Bundesarbeitsgericht

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04.08.2014 Kündigungsverbot bei Schwangerschaft

Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, ist diese nach Paragraf 9 Mutterschutzgesetz unwirksam, wenn dem Arbeitgeber innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des Paragrafen 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden. Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung setzt voraus, dass die Schwangerschaft bei Kündigungsausspruch bekannt war.

BAG vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12

Letzte Änderung: 04.07.2014