Bundesarbeitsgericht
Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, ist diese nach Paragraf 9 Mutterschutzgesetz unwirksam, wenn dem Arbeitgeber innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des Paragrafen 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden. Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung setzt voraus, dass die Schwangerschaft bei Kündigungsausspruch bekannt war.
BAG vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12
Letzte Änderung: 04.07.2014