Bundesarbeitsgericht

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07.08.2014 Falsche Abrechnung und falsche Anschuldigung

Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Verpflichtungen. Unkorrektheiten können selbst dann geeignet sein, eine - gegebenenfalls sogar außerordentliche - Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt. Leichtfertig erhobene falsche Anschuldigungen gegen Vorgesetzte oder Kollegen können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß Paragraf 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darstellen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer subjektiv von der Berechtigung seiner Anschuldigungen überzeugt war.
BAG vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12

Letzte Änderung: 07.07.2014