Bundesarbeitsgericht
Nach Paragraf 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind einige dort genannte Vorschriften nicht nur auf Auszubildende anwendbar. Sie gelten auch für Rechtsverhältnisse, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und
Personen betreffen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Es muss sich dabei um die erstmalige Vermittlung dieser Fähigkeiten handeln, wie dies bei
Anlernlingen, Volontären oder Praktikanten der Fall ist. Umschulungen oder Fortbildungen gehören nicht dazu. Deshalb besteht hier keine Pflicht zur Zeugniserteilung nach Paragraf 16 Absatz 2 BBiG. Es kann aber ein Zeugnis nach
Paragraf 630 Bürgerliches Gesetzbuch oder Paragraf 109 Gewerbeordnung verlangt werden.
BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 120/11
Letzte Änderung: 12.08.2014