Arbeitskreis schwerbehinderter Menschen

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08.08.2014 IG Metall Bruchsal-Bretten: Belange der Schwerbehinderten beim "Rentenpaket" vergessen.

IG Metall Bruchsal-Bretten: Belange der Schwerbehinderten beim "Rentenpaket" vergessen

Der Arbeitskreis schwerbehinderter Menschen der IG Metall Bruchsal-Bretten beschäftigte sich auf seiner Jahrestagung am vergangenen Wochenende mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz - Rente mit 63 Jahren-, und dessen konkrete Auswirkungen auf die schwerbehinderten Menschen.
Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende von Siemens Bruchsal und Versichertenberater der deutschen Rentenversicherung, Felix Schlindwein, erläuterte alle Punkte des sogenannten "Rentenpaketes": Die Rente mit 63Jahren, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das Reha Budget.
Die Anwesenden waren sich darüber einig, dass diese Rentenreform seit vielen Jahren die einzige sei, welche für die Versicherten auch Vorteile gebracht habe.
Auf totales Unverständnis stieß bei den Vertretern der Schwerbehinderten jedoch die Tatsache, dass durch diese Reform Menschen ohne Behinderung früher in Rente gehen können als Schwerbehinderte.
"Der §37 SGBVI ,der die Altersrente für schwerbehinderte Menschen regelt, wurde bei der neuen Rentenreform nicht verändert, dies ist ein Fehler, der unbedingt korrigiert werden muss", so Rainer Wacker zuständiger Gewerkschaftssekretär für den Arbeitskreis der Schwerbehinderten "Schon seit Jahrzehnten ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer haben, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Außerdem lässt ihre gesundheitliche Situation eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren oftmals nicht zu. Daher konnten sie bisher immer früher als Gesunde in Rente gehen".
Können seit 1. Juli 2014 z.B. langjährige Versicherten des Jahrganges 1952 abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 50 Prozent bis zu 6 Monate länger dafür arbeiten.
"Um eine Klagewelle bei den Sozialgerichten zu vermeiden und um den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers schwerbehinderten Menschen gegenüber wieder herzustellen, ist eine Anpassung des §37 SGBVI unbedingt und zeitnah notwendig," stellte Felix Schlindwein klar.
Bei der abschließenden Diskussion der Tagung wurde auf weitere Fehler hingewiesen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur berücksichtigt, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Bei der Formulierung der Ausnahmen fehlt das Wort "Betriebsschließung".
Als Beispiel gelten die Beschäftigten der Firma NSN, früher Siemens Bruchsal. Diese Mitarbeiter wurden wegen der Schließung des Standortes in Bruchsal (ohne eigenes Verschulden) Arbeitslos und fallen nach dem bestehenden Gesetzestext nicht unter die Ausnahmen. Ihnen fehlen unter Umständen Versicherungsjahre um die Rente mit 63 zu erreichen. Wären sie nicht arbeitslos geworden könnten sie nun mit einem ungeminderten Rentenbezug rechnen, so Schlindwein. Hier muss nochmal nachgearbeitet werden, so die Vertreter der Schwerbehinderten auf ihrer Tagung

Letzte Änderung: 08.08.2014