5 Tage bezahlte Freistellung

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09.08.2014 "Arbeitgebervorschläge für mehr Weiterbildung sind alter Wein in neuen Schläuchen - keine Alternative zum Bildungszeitgesetz"

DGB-Landeschef Nikolaus Landgraf: "Arbeitgebervorschläge für mehr Weiterbildung sind alter Wein in neuen Schläuchen - keine Alternative zum Bildungszeitgesetz"

DGB will 5 Tage bezahlte Freistellung im Jahr für allgemeine, berufliche und politische Bildung sowie für das Ehrenamt

DGB-Landeschef Nikolaus Landgraf nannte die heute präsentierten Gegenvorschläge der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände gegen das von der Landesregierung geplante Bildungszeitgesetz "alten Wein in neuen Schläuchen". Es handele sich um den "untauglichen Versuch, das Gesetz noch in letzter Minute zu verhindern". Dabei bedienten sie sich "völlig aus der Luft gegriffener Unterstellungen aus der ideologischen Mottenkiste". Den Gewerkschaften gehe es weder um 5 Tage zusätzlichen Urlaub noch um mehr Teilnehmer für ihre Bildungseinrichtungen, wie die Arbeitgeber unterstellen, sondern um 5 Tage Freistellung für selbstbestimmtes Lernen. Hinter dieser Forderung stehe ein breites Bündnis im Land.

Landgraf weiter: "Niemand hindert die Arbeitgeber daran, mehr für die Weiterbildung zu tun. Es gibt auch genügend Bündnisse im Land - ein neuer ‚Pakt für dauerhafte Vollbeschäftigung", wie die Arbeitgeber ihre Vorschläge nennen, ist unnötig wie ein Kropf." Einige der Arbeitgebervorschläge für eine bessere Arbeitsmarktintegration von Benachteiligten seien durchaus sinnvoll, sie seien aber weder neu noch seien sie eine Alternative zum Bildungszeitgesetz. "Man soll das eine tun und das andere nicht lassen", sagte Landgraf.

"Der DGB erwartet von der Landesregierung, den Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung umzusetzen", sagte Landgraf. "Ein Gesetz zur Bildungszeit muss Freistellungsregelungen für allgemeine, berufliche und politische Bildung sowie für das Ehrenamt enthalten. Was in anderen Bundesländern möglich ist, kann in Baden-Württemberg nicht den Untergang der Wirtschaft bedeuten."

Letzte Änderung: 08.08.2014