Rechtstipp Resturlaub

DGB Rechtsschutz GmbH

14.11.2014 Wenn am Jahresende Urlaub übrig ist

Wenn am Jahresende Urlaub übrig ist
Der Urlaub ist eine ebenso beliebte wie alte Errungenschaft der Gewerkschaften. Was ist aber, wenn sich im Laufe des Jahres die Gelegenheit einfach nicht ergeben hat, Urlaub zu nehmen? Weil es so viel zu tun gab, weil die Kollegen kurzfristig ausgefallen sind, weil der Chef etwas dagegen hatte? Antworten hat Jean-Baptiste Abel von DGB-Rechtsschutz GmbH.

Das Gesetz fasst sich erfreulich kurz: "Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden." Damit soll verhindert werden, dass man einen jährlich wachsenden Urlaubsanspruch vor sich herschiebt. Schließlich sollen sich Arbeitnehmer im Urlaub erholen. Wenn man den Urlaub bis zum 31. Dezember nicht genommen haben, verliert man den Urlaubsanspruch. Ersatzlos.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung wird nicht genommener Urlaub also nicht automatisch ins nächste Jahr herübergerettet.

Übertragung von Urlaub nur in Ausnahmefällen
Es gibt nur zwei Fälle, in denen das Gesetz eine Übertragung erlaubt, und auch dann nur bis zum 31. März. Zum einen, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel erhöhter Arbeitsbedarf oder die Erkrankung von Kollegen sein.

Zum anderen kann Urlaub übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus persönlichen Gründen nicht nehmen konnte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Arbeitnehmerinnen unter einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot stehen.

Urlaub, der bis zum 31. März übertragen wurde und bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen wird, verfällt ebenfalls ersatzlos.

Krankheit und Urlaub
Mit persönlichen Gründen ist vor allem eine Erkrankung gemeint. Aber Vorsicht: Dieser Fall kommt nur zur Anwendung, wenn man erst so spät im Jahr wieder gesund wird, dass man seinen Urlaub im alten Jahr nicht mehr vollständig nehmen konnte. Urlaub, den man im alten Jahr nehmen konnte, muss man auch im alten Jahr nehmen, sonst verfällt er.

Bei langfristigen Erkrankungen, die über den 31. März hinausgehen, verlieren Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht. Nur wenn die Erkrankung länger andauert als bis zum 31. März des übernächsten Jahres, verfällt der Anspruch dann doch.

Wenn man also dieses Jahr krank war und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte, verfällt der Urlaub für das Jahr 2013 am 1. April 2015, wenn man bis dahin durchgehend krankgeschrieben war.

Tarifverträge können diesen Sachverhalt auch anders regeln.

Kein Geld statt Urlaub
Urlaubsabgeltung, also eine Geldzahlung für nicht genommenen Urlaub, gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Den Urlaubsanspruch kann man sich nicht abkaufen lassen.

Urlaub rechtzeitig beantragen
Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub rechtzeitig im Voraus beantragen. Dem Arbeitgeber sollte die Chance gegeben wewrden, sich auf den geplanten Urlaub einzustellen. Dann bleibt auch genug Zeit zu reagieren, wenn der Antrag abgelehnt wird. Gegen einen abgelehnten Urlaubsantrag kann man klagen und ein Schnellverfahren im einstweiligen Rechtsschutz führen.

Wenn die gesetzlichen Gründe für eine Übertragung des Urlaubs nicht vorliegen, kann aber auch mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, den Urlaub zu übertragen. Auch möglich ist eine Abmachung, dass der Urlaub ins gesamte nächste Jahr übertragen wird. Dann ist man nicht an den Stichtag 31. März gebunden.

In vielen Betrieben gelten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine lange bestehende Betriebspraxis ("Betriebliche Übung"), die die Übertragung erleichtert. Wenn es in im Betrieb keine solchen Erleichterungen gibt, ist es allerdings ziemlich riskant, darauf zu hoffen, dass der Urlaub ohne weiteres übertragen wird.

Letzte Änderung: 14.08.2014