Bundesarbeitsgericht
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht länger als sechs Monate bestanden hat, besteht kein Kündigungsschutz. Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Arbeitsverhältnis eine Entleihe unmittelbar vorausgegangen war. Dem gekündigten Beschäftigten nützt es also nichts, wenn er zuvor schon als Leiharbeiter im Betrieb war und auf diese Weise die sechsmonatige Wartezeit überschritten wird.
BAG vom 20. Februar 2014 - 2 AZR 859/11
Letzte Änderung: 08.10.2014