Reduzierte Krankenkassenbeiträge in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

23.02.2005 Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass während der Freistellungsphase in der Alterteilzeit nur ein ermäßigter Krankenkassenbeitrag entrichtet werden muss.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass während der Freistellungsphase in der Alterteilzeit nur ein ermäßigter Krankenkassenbeitrag (statt des allgemeinen Beitragssatzes) entrichtet werden muss, weil der Anspruch auf Krankengeld ruht.

Wer bereits zu hohe Krankenkassenbeiträge gezahlt hat, kann die Rückerstattung des zu hohen Anteils des Beitrages fordern. Berücksichtigt werden muss hier lediglich die gesetzliche Verjährungsfrist (4 Jahre). Für diese Rückerstattung muss der Krankenkasse ein Erstattungsantrag gestellt werden. IG Metall - Mitglieder erhalten auf Anfrage (07251 / 7122-0 ) das entsprechende Formular. Dies gilt natürlich auch für diejenigen, die bereits in Rente sind, jedoch innerhalb der letzten 4 Jahre in der Freistellungsphase gewesen sind.

Auch der Arbeitgeber kann den Erstattungsantrag stellen. Wenn er dies für den kompletten Beitrag macht, könnte er die zuviel gezahlten Beiträge mit den noch zu zahlenden Beiträgen verrechnen. Betroffene sollten sich deswegen mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, wie die Umsetzung im Betrieb geschieht. Auch die Krankenkasse selbst ist hier der Ansprechpartner für dazugehörige Fragen.

Natürlich steht auch die IG Metall ihren Mitgliedern mit Fragen zum Thema bei und berät ganz individuell.

Letzte Änderung: 21.11.2007