Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

04.08.2005 Arbeitslosengeld I: Meldepflicht bei Unkenntnis nicht verletzt

Verliert ein Arbeitnehmer seine Arbeit, muss er das "unverzüglich" der Agentur für Arbeit melden. Das steht in der seit 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung des 37 b Sozialgesetzbuch (SGB) III. Wenn ein Betroffener das aus "unverschuldeter Rechtsunkenntnis" unterlassen hat (weil er die neue Rechtslage nicht kannte), hat er seine Pflicht jedoch nicht verletzt, entschied das Bundessozialgericht. In diesem Fall hat er nicht fahrlässig gehandelt.
Nach dem Gesetz sollen sich Beschäftigte, die entlassen werden, sobald sie die Kündigung in der Hand haben, bei der Arbeitsagentur melden. Wenn sie das nicht tun, wird ihr Arbeitslosengeld gemindert. Im konkreten Fall waren es 1050 Euro.
BSG vom 25. Mai 2005 - B 11 a/11 AL 81/04 R

Letzte Änderung: 21.11.2007